Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Eine Vorsorgevollmacht ist ein Dokument, das für Notsituationen gedacht ist, in der eine Person nicht mehr in der Lage ist, als Entscheidungsträger zu wirken, darum einer anderen Person zur Besorgung bestimmter Aufgaben eine entsprechende rechtliche Vollmacht erteilt.
Die Vorsorgevollmacht ist rechtlich gesehen ein Auftrag, eine Willenserklärung. Die Bestimmungen hierzu, insbesondere die Rechtsgrundlage sowie die Definition des Verhältnisses zwischen dem Bevollmächtigten und dem Aussteller der Vollmacht, sind beschrieben in den §§ 164 ff. BGB bzw. in den 662 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die Vorsorgevollmacht ist zu unterscheiden von der Patientenverfügung. Die Patientenverfügung ist geregelt in § 1901 a BGB. Durch die Anfertigung einer Vorsorgevollmacht entfällt regelmäßig eine rechtliche Betreuung des Vollmachtgebers. So gibt er klare Anweisung, wer die Geschäfte, die er aufgrund des Abbaus von geistigen Fähigkeiten oder ähnlichem nicht mehr selber ausführen kann, für ihn in seinem Namen tätigen soll. Hier bleibt die Handlungsweise des Bevollmächtigten offen, während im Gegensatz dazu bei der Patientenverfügung lediglich angeordnet wird, was der Bevollmächtigte im Falle der Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit zu tun oder zu lassen hat.